Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV

§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-1 (1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-3 (3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die Abfallentsorgung an Land ist gewährleistet,
2.
an Land sind sanitäre Einrichtungen vorhanden und
3.
die Steganlage ist beleuchtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/4#abs-4 (4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 3 § 5